Es besteht für einen Grundeigentümer prinzipiell die Möglichkeit gegen den Eigentümer der Nachbarliegenschaft einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, wenn sich dieser von einem Schattenwurf der Pflanzen des Nachbarn auf seiner Liegenschaft beeinträchtigt fühlt. Um jedoch mit diesem Unterlassungsanspruch durchdringen zu können ist es erforderlich, dass der Kläger die für ihn unzumutbare Beeinträchtigung durch das Nachbargrundstück dem Gericht nachweist.
Ebenso ist er dafür beweispflichtig darzutun, dass die Bepflanzung am Nachbargrundstück nicht ortsüblich ist. Je geringfügiger die Grenze des Ortsüblichen überschritten wird, umso eher ist damit zu rechnen, dass die Klage abgewiesen wird, da in solchen Fällen das Gericht davon ausgeht, dass es an der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung fehle.
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