Seit dem Jahr 2004 ist die Möglichkeit außergerichtlich und mündlich vor Zeugen zu testieren auf den Notfall, indem sich der Erblasser befinden muss, beschränkt. Grund hierfür war die Beobachtung in der Rechtspraxis, dass mündliche außergerichtliche Zeugen, Testamente zur Vortäuschung einer letztwilligen Verfügung missbraucht wurden, um gesetzliche Erben zu benachteiligen.
Nun kann der Erblasser mündlich, unter Beiziehung zweier fähiger Zeugen nur mehr dann rechtswirksam testieren, wenn unmittelbar die Gefahr droht, dass er stirbt, oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen Willen auf andere Weise zu erklären vermag.
Die Gefahrensituation muss nicht unbedingt objektiv bestehen. Es reicht für die Gültigkeit eines mündlichen Testamentes aus, wenn der durch objektive Umstände begründete Eindruck beim Erblasser besteht, dass eine Notsituation vorliegt. Eine altersbedingte Gebrechlichkeit im fortgeschrittenen Alters ist hierfür nicht ausreichend.
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