Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Viele verabschieden das Jahr gerne lautstark mit Raketen und Böllern. Beim Abschießen von Knallkörpern und Raketen kommt es aber oft auch zu schweren Verbrennungen, Augenverletzungen oder Verletzungen, die bis zum Verlust von Körperteilen führen, warnt die Polizei.
Unsachgemäßes Hantieren, Abfeuern unter Alkoholeinfluss, verantwortungslose Weitergabe von Feuerwerkskörpern an nicht berechtigte Personen oder selbst produzierte Knaller und illegale in Österreich verbotene Böller verursachen nicht nur schwere Verletzungen, sondern auch erhebliche Sachschäden.
Tipps im Umgang mit Feuerwerkskörpern
- Vor der Verwendung von pyrotechnischen Artikeln ist unbedingt die Gebrauchsanweisung zu beachten.
- Raketen müssen aus einer geeigneten Abschussvorrichtung senkrecht nach oben abgeschossen werden. Bei verbogenen oder sogar gebrochenen Leitstäben von Raketen dürfen diese nicht mehr verwendet und niemals aus der Hand abgeschossen werden.
- Schließen Sie Fenster, Haus- und Balkontüren, damit eventuelle “Irrläufer” keine Brände in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus verursachen können.
- Eventuelle “Zündversager” keinesfalls aufheben, sondern liegen lassen.
- Pyrotechnische Gegenstände sind aufgrund ihres Aufbaus und ihrer Beschaffenheit dafür bestimmt Rauch, Feuer, Druck und auch Farben zu erzeugen. Bei unsachgemäßer oder leichtsinniger Verwendung von Pyrotechnik kann es zu schweren Verletzungen kommen.
Verwendung im Ortsgebiet
Die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln der Kategorie F2 (Blitzknallkörper, Schweizerkracher, Pyrodrifter, Raketen, Knallfrösche, Sprungräder und andere) im Ortsgebiet ist generell verboten. Ausnahmeregelungen können durch den Bürgermeister erteilt werden. Dieser kann mit Verordnung Teile des Ortsgebiets von diesem Verbot ausnehmen. Ungeachtet dieser Verordnung ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer Menschenansammlung verboten. Die Verwendung von Pyrotechnik innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kinderheimen, Alters- oder Erholungsheimen, Kirchen sowie Tierheimen und Tiergärten ist grundsätzlich verboten.
Verwendung in geschlossenen Räumen
In geschlossenen Räumen dürfen nur pyrotechnische Artikel verwendet werden, die aufgrund ihrer Art dafür bestimmt sind. Dies sind F1- und vereinzelt F2-Produkte. Unter F1-Produkte fallen in erster Linie Tischfeuerwerke, Traumsterne, Knallbonbons, Partyknaller sowie Konfettiartikel. Die Verwendung von F2-Produkten in geschlossenen Räumen ist nur erlaubt, wenn dies am Gegenstand oder in dessen Gebrauchsanweisung ausdrücklich vorgesehen oder für zulässig erklärt ist.
Zuständige Behörden in Oberösterreich:
- Bezirkshauptmannschaften
- Landespolizeidirektion Oberösterreich
- Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung (Linz)
- Polizeikommissariat Steyr
- Polizeikommissariat Wels
Foto: Polizei