Eine Schülerin der HAK Gmunden wollte sich in den Ferien etwas dazu verdienen und nahm eine Stelle als Ferialarbeiterin im Service eines Gastronomiebetriebs im Inneren Salzkammergut an. In ihrem Dienstvertrag wurde eine Entlohnung wie für einen Lehrling im zweiten Lehrjahr festgelegt.
Bald musste sie feststellen, dass die vereinbarten 40 Stunden pro Woche nicht immer einzuhalten waren. An manchen Tagen musste sie mehr als die vereinbarten acht Stunden arbeiten, an anderen wurde sie vorzeitig nach Hause geschickt. Die Überstunden wurden ohne Zuschläge mit den Minusstunden an den Tagen, an denen sie früher nach Hause geschickt wurde, gegengerechnet.
Nach dem Ende der Ferialtätigkeit kam die Schülerin zur Beratung in die AK Gmunden. Der AK-Rechtsexperte stellte fest, dass die Einstufung nicht korrekt war. Sie hätte nicht als Lehrling im zweiten Lehrjahr, sondern als angelernte Ser-vierkraft eingestuft werden müssen. Auch die Verbuchung der Überstunden ohne Zuschlag und das Gegenrechnen mit den angeordneten Minusstunden war nicht korrekt. Nach Intervention der AK bekam sie die Differenz der Unterentlohnung und die fehlenden Überstundenzuschläge nachbezahlt!
Der AK-Tipp: Wenn man mit einem Zeitausgleich oder Urlaub bei Arbeits-mangel nicht einverstanden ist, soll man sich unbedingt arbeitsbereit erklären!
In den Sommermonaten wollen viele Schüler und Studierende Geld verdienen. Noch laufen die Ferialjobs, manche beginnen auch erst im August. In der AK Gmunden gibt es aber bereits jetzt erste Anfragen von Ferialjobbern. Die häufigsten betreffen Arbeitszeit und Entlohnung.
„Ferialarbeiter sind für die Zeit ihres Jobs AK-Mitglieder. Sie haben Anspruch auf unsere kostenlose Rechtsberatung. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich auf jeden Fall, diese in Anspruch zu nehmen“, rät AK-Bezirksstellenleiter Dr. Martin Kamrat
Ferialarbeiter oder –angestellte sind in der Regel normale Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis. Das heißt, das Arbeitsverhältnis endet nach der vereinbarten Zeit automatisch. Während der Ferialarbeit ist die/der Ju-gendliche bei der Krankenkasse zu melden und voll versichert. Für den Ferialjob steht grundsätzlich die Bezahlung nach Kollektivvertrag zu oder — falls es für die Branche keinen Kollektivvertrag gibt — ein angemessenes Entgelt.
Hauptproblem Arbeitszeit
Sehr häufig gibt es Probleme mit der Arbeitszeit. Der AK-Tipp: Die Arbeitszeiten sorgfältig in einem Kalender aufzuschreiben. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nicht länger als täglich acht Stunden bzw. wöchentlich 40 Stunden arbeiten.
Es dürfen von ihnen grundsätzlich keine Überstunden verlangt werden. Werden trotz des Verbotes welche geleistet, müssen diese entlohnt oder mit Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 abgegolten werden. Auch dürfen sie nicht von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig, insbesondere für das Hotel- und Gastgewerbe gibt es Ausnahmebestimmungen. Dort dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23 Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Jeder zweite Sonntag muss jedoch arbeitsfrei bleiben.
Nur 270 Euro für ein Monat Arbeit
Auch eine andere Ferialpraktikantin wurde erfolgreich von einem Rechtsexperten der AK Gmunden vertreten. Die Schülerin hatte ein Monat lang als Buffethilfe in einem Freibad gearbeitet. Obwohl es sich um normale Ferialarbeit und kein Pflichtpraktikum handelte, war ihr ein Praktikantenvertrag vorgelegt worden. Sie erhielt für den ganzen Monat nur 271 Euro.
Auf die Berechnung einer Urlaubsersatzleistung, die auch bei kurzen Dienstverhältnissen zusteht, hatte der Arbeitge-ber „vergessen“. Sowohl auf die Intervention der Dienstnehmerin als auch auf eine Fristsetzung durch die AK reagierte der Arbeitgeber nicht, so dass er von der AK geklagt werden musste. Das Mädchen bekam zu 100 Prozent Recht und erhielt eine Nachzahlung von mehr als 1.000 Euro, die per Exekutionsbefehl hereingebracht werden musste.
Der AK-Tipp: Ferialpraktikanten sind während der Zeit des Arbeits-verhältnisses Mitglieder der Arbeiterkammer und haben Anspruch auf die kostenlose AK-Rechtsberatung. Bei Zweifeln an der Korrektheit der Lohnabrechnung empfiehlt es sich auf jeden Fall, diese in Anspruch zu nehmen.
Schriftliche Lohnabrechnung ist verpflichtend
Nach Beendigung der Ferialarbeit muss der/die Jugendliche eine ordnungsge-mäße Lohnabrechnung erhalten, auf der der Bruttolohn/das Bruttogehalt, die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige Abgaben ersicht-lich sind. Wird während der Ferialarbeit kein Urlaub konsumiert, so gebührt mit der Beendigung auch eine sogenannte Urlaubsersatzleistung.
Der Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) richtet sich nach dem Kollektivvertrag und hängt teilweise auch von einer bestimmten Beschäftigungsdauer ab.
Sonderfall Pflichtpraktikum
Viele Schüler müssen auch ein vier bis zwölf Wochen dauern-des Praktikum absolvieren. Ziel ist es, den in der Schule erlernten Stoff praktisch umzusetzen. Für ein Pflichtpraktikum gelten alle sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und – sofern nicht ausgenommen – auch kollektivvertragliche Regelungen. Manche Kollektivverträge sehen bei der Entlohnung eigene Bestimmungen für Pflichtpraktikanten vor.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit in den Ferien stehen die Experten der Arbeiterkammer unter der Nummer 050/6906–1 telefonisch zur Verfügung.
Eine Broschüre „Arbeiten in den Ferien“ mit Tipps für Jobber und Pflichtpraktikanten kann man kostenlos bei der Arbeiterkammer unter der Telefonnummer 05/6906–2194 bestellen oder auf der AK-Homepage unter www.arbeiterkammer.com herunterladen.
Halbjahresbilanz der AK Gmunden: 5.187 Beratungen
Die Rechtsberatung der AK Gmunden wurde im ersten Halbjahr 2012 sehr stark nachgefragt. 1.972 Personen haben eine persönliche Beratung und 3.215 Personen eine telefonische Rechtsberatung in Anspruch genommen.
Neben Fragen zur Auflösung von Arbeitsverhältnissen und den daraus resultierenden Ansprüchen gab es — vor allem wegen der Pensionsreform 2012 — besonders viele Anfragen zum Thema Pension.
AK Gmunden – Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr
Persönlich: während der Öffnungszeiten.
Um Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 050/6906–4412 wird gebeten. Damit werden längere Wartezeiten vermieden. Telefonisch: während der Öffnungszeiten und am Dienstag bis 19.00 Uhr unter der Telefonnummer 050/6906–1 – aus ganz Oberösterreich.