Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für einen Teilabschnitt Nach der Bundesverfassung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurden drei Beschwerden gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vorgelegt, mit dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für einen Teilabschnitt der Lokalbahn Gmunden-Vorchdorf als Straßenbahn erteilt wurde. Die Beschwerdeführer befürchteten insbesondere Schäden für ihre Gebäude während der Errichtungsund Betriebsphase.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte dazu am 30. April 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen durch, in der den Verfahrensparteien die Gelegenheit geboten wurde, ihren Rechtsstandpunkt umfassend zu vertreten. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung vorlagen, kam das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der Sachverständigengutachten zu dem Schluss, dass sowohl in der Errichtungs- als auch in der Betriebsphase der gegenständlichen Straßenbahn Schäden an den Gebäuden der Beschwerdeführer auszuschließen sind.
Überdies gelangte es in der durchgeführten Interessenabwägung zur Auffassung, dass die öffentlichen Interessen an der Errichtung der gegenständlichen Straßenbahn – insbesondere die zu erwartende Reduzierung des Individualverkehrs sowie die Herstellung einer durchgehenden Verbindung zwischen Gmunden und Vorchdorf – überwiegen. Da auch im Übrigen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorlagen, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des Landeshauptmannes zu bestätigen.